wie meinst du das Beatrice?
den Vertrag kannst du doch lesen, oder?
Moderator: Arbeitskreis
Angelice wrote:24.09.2015
Der Stadtrat hat einstimmig, 19 von 20 Stimmen, für den Vertrag abgestimmt. Somit hat Familie Trautmann jetzt einen Vertrag für 1 Jahr. Claudiu Dumitriu hat heftig über Tage verhandelt ohne ihn wäre dies alles gar nicht möglich gewesen.
VERTRAG ZWISCHEN PRO ANIMALS TINA UND DER STADT SUCEAVA
STADT SUCEAVA
DIREKTION ÖKOLOGISIERUNG
Dienst für Ökologisierung und Management der Straßenhunde (DÖMS)
Nr. vom
VERTRAG ZUR ASSOZIIERUNG (ZUSAMMENSCHLIESSEN)
BETREFFEND DIE ABWICKLUNG DER TÄTIGKEITEN IM TIERHEIM DER STADT SUCEAVA
Vorliegendes Protokoll wird zwischen den nachstehenden Parteien abgeschlossen:
1. DIE STADT SUCEAVA, mit Sitz: B-dul 1 Mai Nr. 5A, cod poştal (PLZ) 720224, C.F. (Steuernummer): 4244792, vertreten von dem Bürgermeister Ion Lungu, entsprechend der Bestimmungen der Art. 62, Abs. 1 des Gesetzes der öffentlichen Verwaltung Nr. 215/2001, wiederveröffentlicht, ermächtigt die Interessen der Gebietskörperschaft zu vertreten, als Partner, einerseits
und
2. DER VEREIN PROANIMALS TINA mit Sitz im Kreis Suceava, Mihai Viteazul Str. 13, Stiege B, 1. Stock , Whg.2, C.F. (Steuernummer) 32744548, rechtmäßig vertreten von dem Vorsitzenden Ralf Trautmann, als Partner, andererseits.
Art. 1. VERTRAGSGEGENSTAND
Vertragsgegenstand ist die Entfaltung der Tätigkeiten im Tierheim für Streunerhunde der Stadt Suceava, nämlich: schrittweise Reduzierung der Anzahl der Hunde bis auf ein Maximum von 500 Hunden am 31. März 2016, Erhalten einer Höchstzahl von 500 Hunden nach dem 31. März 2016 und während der gesamten Vertragslaufzeit, Füttern und Sichern der Nahrung, Behandeln, Kastrieren, Parasitenentfernung, Rabiesimpfung (Tollwutimpfung), Identifizierung, Kennzeichnung mit Mikrochips, Vermittlung, Zurückforderung und Euthanasie der unheilbar kranken Hunde.
Art. 2. VERTRAGSDAUER
Der Vertrag wird für eine Dauer von 1 Jahr abgeschlossen, ab dem Tag der Unterzeichnung, mit der Möglichkeit der Verlängerung durch Abschließen einer Zusatzurkunde (Nachvereinbarung) entsprechend dem Gesetz.
Art. 3. LAGE UND ORGANISIERUNG DES TIERHEIMS
Das Tierheim für Streunerhunde ist in der Energeticianului Straße, ohne Nummer gelegen.
Art. 4. VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN
4.1 Verpflichtungen des Vereins PROANIMALS TINA:
4.1.1 Sichert das Budget für die Bezahlung des eigenen im Heim tätigen Personal;
4.1.2 Sichert durch freipraktizierende Tierärzte sanitär-tierärztliche Dienste: Behandlung, Parasitenentfernung, Kennzeichnung (durch Mikrochips) und Kastrierung der Straßenhunde aus dem Tierheim, eingefangen am Gebiet der Stadt Suceava Straßenhunde;
4.1.3 trägt zur Sicherung des fehlenden restlichen Futters bei, zusätzlich zum Futter gesichert vom Bürgermeisteramt Suceava;
4.1.4 stellt die Notwendigkeit von Reparaturen und Bauarbeiten im Tierheim fest und erstellt einen Maßnahmenplan zu der Durchführung dieser Arbeiten;
4.1.5 Trägt mit Arbeitskräften und je nach Möglichkeit mit den erforderlichen Baumaterialien zur Reparatur und zum Wiederaufbau des Tierheims bei (Zwinger, Reparatur der Einfriedungen, Trennplatten zwischen den Zwingern und Einpferchungen, Dachreparaturen usw.);
4.1.6 Einrichten eines Kühlraums/Gefrierraums;
4.1.7 Sichert die Vermittlung nach Deutschland von mindestens 600 Hunden/Vertragsjahr;
4.1.8 Sichert Beratung betreffend die Kastrierungsaktionen für eine größtmögliche Anzahl von Hunden in der Stadt Suceava;
4.1.9 Erstellt die Graphikschablonen für die Plakate/Meldungen betreffend die Kastrierungs- und Rückerstattungskampagnen in Suceava, mindestens viermal jährlich;
4.1.10 Übernimmt die Kosten der Materialien erforderlich für die Hygiene der angestellten Mitarbeiter des Vereins;
4.1.11 Sichert die Betäubungsmittel und das ärztliche Personal für das Einfangen der aggressiven Hunde und/oder der Hunde an unzugänglichen Orten aufgrund der Forderungen seitens des Bürgermeisteramts Suceava, wenigstens zweimal wöchentlich;
4.1.12 Sichert die Rabiesimpfung (Tollwutimpfung) der angestellten Mitarbeiter der tierärztlichen Praxis und des Vereins.
4.2 Verpflichtungen der STADT SUCEAVA
4.2.1 Sichert einen Haushalt/ein Budget für etwa 6.000 Kg Trockenfutter/Monat für die Hunde im Tierheim;
4.2.2 Sichert das erforderliche Budget für die Verbesserungs- und Einrichtungsarbeiten am Tierheim;
4.2.3 Sichert die Bezahlung der Nebenkosten (Wasser, Strom usw.);
4.2.4 Sichert das erforderliche Budget für die sanitär-tierärztlichen Materialien, Substanzen und Medikamente im Wert von höchstens 12.000,- Lei monatlich;
4.2.5 Übernimmt die Kosten für die Neutralisierung der Leichen durch Abschließen eines Vertrags mit einer Fachfirma;
4.2.6 Sichert die Bewachung des Tierheims durch eine Fachfirma;
4.2.7 Sichert die vollständige Einfriedung des Tierheims;
4.2.8 Trägt zur Anschaffung des Holzes erforderlich für das Zubereiten der Nahrung und für die Heizung im Tierheim mit einem Jahresbudget von etwa 10.000,- Lei bei;
4.2.9 Sichert die dreimonatigen Aktionen zur Desinfizierung und Schädlingsentfernung im Tierheim durch zugelassenene Firmen, entsprechend der gültigen sanitär-veterinären/tierärztlichen Gesetzgebung,
4.2.10 Sichert gemeinsam mit der Sanitär-veterinären/tierärztlichen Direktion (DSV) die verpflichtende Rabiesimpfung (Tollwutimpfung) der Hunde im Tierheim;
4.2.11 Sichert die Tollwutimpfung der Mitarbeiter der Direktion für Ökologisierung die im Tierheim arbeiten;
4.2.12 Sichert tägliche Öffnungszeiten, montags bis freitags von 10 bis 14 Uhr für Öffentlichkeitsarbeit/für das Publikum.
4.2.13 Sichert die Entsorgung der tierischen Abfälle und die Reinigung im Tierheim.
Art. 4.3 Gemeinsame Verpflichtungen der STADT SUCEAVA und des Vereins PROANIMALS-TINA
4.3.1 Gemeinsam mit dem Bürgermeisteramt Suceava das Verringern der Anzahl der Hunde im Tierheim auf höchstens 500 (einschließlich jener die im öffentlichen Raum eingefangen werden) bis zum 31.03.2016, und konstantes Erhalten einer Höchstanzahl von 500 Hunden nach dem 31.03.2016 und während der gesamten Vertragslaufzeit, durch:
a)- Fördern der Vermittlung/Adoption von Tieren im Land entsprechend Dringlichkeitsverordnung der Regierung (OUG) Nr.155/2001 betreffend die Bewilligung des Programms zum Management der Streunerhunde, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 258/2013:
- Verantwortlich – das Bürgermeisteramt Suceava,
- Termin – ständig, während der gesamten Vertragslaufzeit
b)- Vermittlung/Adoption von Tieren im Ausland entsprechend Dringlichkeitsverordnung der Regierung (OUG) Nr.155/2001 betreffend die Bewilligung des Programms zum Management der Streunerhunde, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 258/2013, nur nach Informieren des Bürgermeisteramts Suceava:
- Verantwortlich - der Verein PROANIMALS TINA,
- Termin – ständig, während der gesamten Vertragslaufzeit
- Anzahl - mindestens 600 Hunde/Vertragsjahr.
c)- Euthanasie der an unheilbaren Krankheiten leidenden Hunde:
- Verantwortlich – der Verein PROANIMALS TINA,
- Termin – ständig, während der gesamten Vertragslaufzeit
- Anzahl - alle Hunde in diesen Kategorien
Bemerkung: die an unheilbaren Krankheiten leidenden Hunde werden von den Tierärzten des Vereins Proanimals Tina selektiert.
4.3.2 Nach dem 31.03.2016 kann die Anzahl der Hunde im Tierheim nicht 500 überschreiten.
Bemerkung: Wenn aus sachlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt der Termin für die Reduzierung der Anzahl der Hunde auf 500, nämlich der 31.03.2016 nicht eigehalten werden kann, können die Parteien einvernehmlich eine neuen Termin bestimmen.
4.3.3 Monatlich werden alle zur Reduzierung und konstanten Erhaltung der Anzahl der Hunde im Tierheim durchgeführten Tätigkeiten aufgezeichnet.
4.3.4 Die Parteien verpflichten sich keine Tätigkeiten anzuregen oder zu provozieren (Proteste, verleumderische Interventionen in den Medien, sozialen Netzwerken usw.) welche die Umsetzung der Ziele zur Reduzierung und zum konstanten Erhalten der Anzahl der Tiere im Tierheim behindern.
Art. 5. VERANTWORTUNG DER PARTEIEN
5.1. Während der Vertragslaufzeit ist keine der Parteien berechtigt Tätigkeiten oder Handlungen anzuregen oder zu unternehmen die, ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei Verpflichtungen für diese bewirkt.
5.2. Die Parteien sind nicht gehalten Entschädigungen zu zahlen wenn die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch Eintreten höherer Gewalt oder zufälliger Ereignisse verursacht wurde.
Art. 6. BENACHRICHTIGUNGEN
6.1 Jede Partei verpflichtet sich die anderen schriftlich über jede Probleme aufgetreten in der Abwicklung des Programms zu informieren, spätestens 48 Stunden nach der Kenntnisnahme dieser Probleme durch die informierende Partei.
6.2 Die auf diese Weise benachrichtigte Partei ist gehalten binnen 24 Stunden schriftlich zu antworten, oder der Lösung des Problems stattzugeben.
Art. 7. VERTRAGSÄNDERUNG
Der Vertrag kann durch schriftliches Abkommen der Parteien, durch eine Zusatzurkunde (Nachtragsvereinbarung) entsprechend dem Gesetz geändert werden.
Art. 8. AUFHÖREN DES VERTRAGS
8.1 Der Vertrag hört auf:
a) bei Ablauf der Vertragslaufzeit;
b) durch Abkommen der Parteien;
c) durch Kündigung wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Parteien, entsprechend Art.4.1, 4.2 und 4.3.1 a), b), c) und 4.3.4 dieses Vertrags.
8.2 Die Partei die auf einen der Gründe für des Aufhören dieses Vertrags Bezug nimmt, wird die andere Partei wenigstens 24 Stunden vor dem Datum des Wirksam werdens des Aufhörens benachrichtigen.
Art. 9. Höhere Gewalt und zufällige Ereignisse
9.1. Höhere Gewalt ist jedes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis eingetreten nach Abschließen des Vertrags, das dessen Durchführung als Ganzes oder teilweise verhindert. Höhere Gewalt befreit die sich darauf beziehende Partei von Haftung.
9.2. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei wird die andere Partei binnen 24 Stunden nach Eintreten des Ereignisses benachrichtigen und unverzüglich alle möglichen Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen ergreifen.
9.3. Das zufällige Ereignis befreit von Zivilhaftung wenn die das gefährliche Ereignis verursachende Handlung oder Abwesenheit dieser mit einer Kraft außer Kenntnis und Willen jener Partei konvergent wirkt, wobei das Eintreten dieser unvorhersehbaren Kraft ein von der Partei nicht konzipiertes und nicht verfolgtes Ergebnis verursacht hat.
Art. 10. STREITIGKEITEN
Jede zwischen den Parteien aufgetretene Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Durchführung des Vertrags wird von den Parteien auf freundschaftlichem Wege beigelegt.
Sollte kein Ergebnis erzielt werden, wenden sich die Parteien an das zuständige Gericht aus Rumänien.
Art. 11. ANWENDBARES GESETZ
Anwendbar ist das rumänische Gesetz.
Vorliegender Vertrag wird in zwei Exemplaren (Ausfertigungen) abgeschlossen, je eines für jede Partei.
Stadt Suceava
Bürgermeister, Proanimals Tina Verein
Ion Lungu Vorsitzender
Ralf Trautmann
Vizebürgermeister,
Lucian Harşovchi
Vizebürgermeister,
Ovidiu Doroftei
http://suceava-memory-of-tina.de/neuigkeiten-blog/
Dany wrote:Naja, wenn Du überlegst, was jetzt passieren soll, weißt Du ja, wie gut bzw. nicht gut es zu schaffen ist.
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